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Satzung 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Theilheim-Vigolana e.V. “

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in 97288 Theilheim.

(3)   Der Verein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister Amtsgericht Würzburg eingetragen.

§ 2

Der Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Völkerverständigung, besonders im Rahmen der Gemeindepartnerschaft zwischen Vigolo Vattaro und Theilheim.

(2)   Ziel dieser Gemeindepartnerschaft soll es sein, ständige Bande zwischen unseren Gemeinden Vigolo Vattaro in der Region Trentino und Theilheim zu knüpfen, auf allen Gebieten den Austausch ihrer Einwohner zu unterstützen und dadurch ein gegenseitiges Verständnis zu fördern. Besonders  die Jugend soll in unsere Freundschaftsbeziehung und Förderung mit eingebunden werden, damit unsere Partnerschaft langfristig gepflegt werden kann und auf die Dauer ein Austausch im kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich erfolgt.

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

(4)   Mittel des Vereins, insbesondere etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Erstattung von Aufwendungen.

(5)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Theilheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuführt.

(6)   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung wird im Vereinsregister  eingetragen.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich beantragt werden.

(2)   Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Ausschluss aus dem Verein,
  3. durch Verweigerung der Beitragszahlung
  4. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds.
  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(2)   Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(3)   Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, deren jährliche Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6

Organe des Vereins

(1)   Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,

§ 7

Der Vorstand

(1)   Der Vorstand setzt sich aus 4 Vereinsmitgliedern zusammen, nämlich dem Vorstandsvorsitzenden, dem ersten Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden alleine oder durch den ersten Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 

§ 8

Amtsdauer des Vorstandes

(1)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

(2)   Die Amtszeit des Vorstandes kann nach 2 Jahren um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihr Einverständnis geben und die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dafür stimmt.

(3)   Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erhält der Vorstand das Recht, einen Nachfolger in den Vorstand zu berufen. Dieser Nachfolger ist in der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 9

Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

(1)  Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vor-      sitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind.  

(3)   Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzender, bei dessen Verhinderung der stellvertretende  Vorsitzende.

§ 10

Zuständigkeit des Vorstandes

(1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Kassenführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

§ 11

Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für die anderen Vereinsorgane bindend.

(2)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen Ablehnung des Aufnahmevertrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

§ 12

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen Ladungsfrist einberufen, für eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann diese bis auf 1 Woche verkürzt werden.

(2)   Als Einladung hat die Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt rechtliche Gültigkeit. 

§ 13

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(3)   Das Protokoll führt der Schriftführer. Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied bestimmt werden.

(4)   Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter in geheimer Wahl mit Stimmzettel. Die anderen vorzunehmenden Wahlen können durch Stimmzettel oder, wenn niemand widerspricht, durch Handaufheben vollzogen werden.

(5)   Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit ist ein 2. Wahlgang vorzunehmen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6)   Die Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(7)   Satzungsänderungen bedürfen einer Beschlussfassung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8)   Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine 2. Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.

(9)   Über die Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins darf in einer Mitgliederversammlung nur dann verhandelt werden, wenn diese bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung steht. 

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erforderlich machen oder wenn eine solche Versammlung von wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitgliedern unter schriftlicher Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2)   Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend. 

§ 15

Rechnungsprüfungen

(1)   Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt durch 2 Vereinsmitglieder jährlich. Die Kassenprüfer berichten über ihre Tätigkeit einmal im Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung.

(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 16

Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2)   Bei Auflösung  des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an die Gemeinde Theilheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,  Zwecke zu verwenden hat.

(3)   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. November 2015 beschlossen und tritt unmittelbar nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (seit 27. Juli 2016)